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Der Krieg in Gaza
In der April-Ausgabe der IP übte Gerhard Fulda vehemente Kritik an Clemens Wergin (S. 89 ff.): „Krieg ist und bleibt völkerrechtswidrig.“ Hier nun die Antwort des Autors.
Gerhard Fulda wirft mir vor, ich rechtfertige Kriege grundsätzlich und stelle letztendlich das Völkerrecht in Frage, wenn ich schreibe, dass Kriege zuweilen auch Probleme lösen. Die Nützlichkeit von Kriegen zu preisen, schreibt Fulda, sei letztlich ein Plädoyer für die Abschaffung der Vereinten Nationen.
Nun habe ich keineswegs den Krieg als Mittel der Politik „gepriesen“, sondern nur dargelegt, dass die apodiktische Behauptung, Kriege lösten generell keine Probleme, historisch nicht belegbar ist. Fuldas Argumentation leidet aber auch an einer Vermengung logischer Kategorien. Ich möchte das an einem Beispiel erklären: Herr K. hat eine Verabredung in Hamburg, kommt aber erst sehr spät aus einer Sitzung in Berlin. Er entscheidet sich, mit Tempo 200 auf der Autobahn zu fahren, um doch noch rechtzeitig zu seinem Treffen zu kommen. Ob Tempo 200 geeignet ist, sein Ziel rechtzeitig zu erreichen, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Sie ist gänzlich unabhängig von der Frage der Legalität, nämlich, ob er dabei auch Gesetze übertritt. Ob Kriege zuweilen auch Probleme lösen, beantwortet entsprechend auch nicht die Frage nach ihrer Berechtigung.
Im Westen herrschte bei Ausbruch des Gaza-Krieges jedoch weitgehend die Ansicht vor, dass Israel zur Selbstverteidigung berechtigt sei. Weil man sich gerade in Europa schwer damit tut, Kriege jeglicher Art rundheraus zu befürworten (bis auf die, die man selbst führt, siehe Kosovo oder Afghanistan), versah man das Zugeständnis, dass Israel sich selbst verteidigen dürfe, mit der Einschränkung, dass es damit aber keine Probleme lösen würde. Dies aber ist eine politische Einschätzung, die die Frage der Nützlichkeit aufwirft und nicht die nach dem Recht Israels zur Eskalation, das ja von den meisten Kommentatoren und Regierungen – übrigens auch von der Bundesregierung – grundlegend bejaht wurde. Ob Israel zu einer militärischen Antwort auf den Raketenbeschuss der Hamas berechtigt war, muss nach den Regeln des „ius ad bellum“ beantwortet werden. Das ist wiederum völkerrechtlich zu trennen vom „ius in bellum“, der Frage nämlich, ob ein grundsätzlich berechtigter Krieg dann auch nach den Regeln des Völkerrechts geführt wurde.
Überraschend ist allerdings, dass Fulda die Angriffe der Hamas gegen die israelische Zivilbevölkerung verteidigt und ein „Selbstverteidigungsrecht“ der Palästinenser in Gaza postuliert, das seiner Meinung nach auch nach dem kompletten Rückzug der Israelis aus Gaza gelte. Fulda geht sogar noch einen Schritt weiter: Die auch von vielen Menschenrechtsorganisationen erhobene Anklage, die Hamas verstoße mit der gezielten Bombardierung ziviler Zentren in Israel gegen das Völkerrecht, sei dazu angetan, dieses angebliche „Selbstverteidigungsrecht“ zu untergraben („wer das aus Gründen des humanitären Kriegsvölkerrechts moniert, muss wissen, dass er damit den Palästinensern das Selbstverteidigungsrecht ganz aus den Händen nimmt“). Anders als die betroffenen palästinensischen Zivilisten findet er auch nichts dabei, dass die Hamas die eigene Bevölkerung als Schutzschild missbraucht.
Es ist aber genau diese Argumentation, die die Grundsätze des humanitären Kriegsvölkerrechts über Bord wirft und das damit begründet, man könne der Hamas ja nicht „mit elektronischer Zielführung ausgestattete Raketen liefern“, damit sie sich auf militärische Ziele konzentrieren kann. Geht es um die Hamas, scheint das Völkerrecht also nicht zu gelten. Dabei ist doch der gezielte Beschuss ziviler Ziele ausdrücklich verboten, wenn daraus kein wichtiger militärischer Nutzen erwächst. In den entsprechenden Klauseln steht auch nichts davon, diese Regel sei nur einzuhalten, wenn man über modernste Waffensysteme verfügt. Wesentlich ist doch, dass die Hamas auch kurz vor dem Beginn der Offensive, als Israel Truppen an der Grenze zu Gaza massierte und diese ein leichtes Ziel abgegeben hätten, weiter zivile Ziele angegriffen hat. Dabei sind ihre Raketen ausreichend steuerbar, um sie entweder gegen die Truppen an der Grenze oder aber gegen Städte wie Sderot zu lenken. Und wer ein angebliches „Selbstverteidigungsrecht“ der Hamas auch nach dem Ende der Besatzung in Gaza annimmt, geht darüber hinweg, dass die Terroristen seit Jahren ihre Raketen am liebsten dann abfeuern, wenn sie israelische Kinder auf dem Schulweg wissen und die Chance höher ist, dass sie ihre Schutzräume nicht rechtzeitig erreichen.
Fuldas Argumentationskette ist eine schiefe Ebene, an deren Ende man zwangsläufig zu einer Rechtfertigung des Terrorismus gerät, weil den Radikalen ja angeblich keine andere Wahl bleibt. Das haben zwar alle Terrorbewegungen dieser Welt immer wieder behauptet. Untersucht man deren Geschichte aber genauer, kommt man eigentlich immer zu dem Ergebnis, dass sie gar nicht versucht haben, eine politische Lösung anzustreben, bevor sie in angeblicher Ausweglosigkeit zum Mittel des Terrors gegriffen haben. Die Geschichte der Hamas beweist dies ebenso wie die der PLO. Beide Organisationen verübten in jeweils anderen Perioden der Geschichte Terrorakte, weil sie zu einer politischen Lösung des Konflikts nicht bereit waren.
Das von Fulda postulierte „Selbstverteidigungsrecht“ ist im Fall der Hamas weder völkerrechtlich noch politisch-moralisch gegeben. Es ist völkerrechtlich abwegig, weil Gaza kein besetztes Territorium mehr ist und das Regime der Hamas in Gaza also kein irgendwie geartetes „Widerstandsrecht“ für sich in Anspruch nehmen kann – auch nicht mit Verweis auf das Westjordanland. Dieses hat nicht nur völkerrechtlich nie eine Einheit mit Gaza gebildet. Es hat sich auch in den nicht von Israel besetzten Teilen de facto politisch von Gaza getrennt und wird dort von einer anderen Regierung verwaltet. Selbst nach dem Beginn der von der Hamas provozierten Kriegshandlungen war der anhaltende Beschuss Israels keine „Selbstverteidigung“, sondern rechtlich eine Fortsetzung einer vorher von der Hamas begonnenen militärischen Aggression, die Israel zur Selbstverteidigung berechtigt, und nicht umgekehrt.
Fulda schreibt weiter, die vollständige Blockade des Gaza-Streifens rechtfertige die Selbstverteidigung. Damit verkennt er wieder Aktion und Reaktion. Es ist ja nicht nur Israel, das die Grenze zum Gaza-Streifen blockiert, sondern auch Ägypten, das sich so gegen extremistische Infiltration absichern will. Hätten die Palästinenser also auch das Recht, Raketen auf Ägypten abzuschießen? Es ist ja auch nichts Ungehöriges, was Israel im Gegenzug für eine Öffnung der Grenzen verlangt: ein friedliches Nebeneinander mit Gaza, keine Angriffe auf sein Territorium, seine Bürger und die Grenzübergänge und die Anerkennung seines Existenzrechts. Das stellt nichts weiter als den Minimalkonsens des Völkerrechts für den Umgang zwischen Staaten dar und sollte eigentlich selbstverständlich sein.
Fulda wendet sich gegen die Vorstellung, Hamas hänge weiter einer Vernichtungsideologie gegenüber dem jüdischen Staat an. Die Gründe für diese Annahme fehlen indes. Tatsache ist: Das Ziel der Zerstörung Israels ist nicht nur in der Hamas-Charta festgeschrieben, es wird bei jeder Gelegenheit auch von Hamas-Funktionären bekräftigt. Für die Beibehaltung ihrer ideologischen Grundfeste – nämlich die Ablehnung der Existenz Israels – war die Bewegung bereit, einen hohen Preis zu zahlen. Die Europäer und die ganze internationale Gemeinschaft waren ja mehr als willig, nach dem Wahlsieg der Hamas 2006 viel Geld und politisches Kapital in die Hamas-Regierung zu investieren, wenn sie nur die Grundbedingungen von Verhandlungen akzeptiert hätte. Doch statt das Los ihrer Bürger zu verbessern, investierte die Hamas-Regierung erhebliche Summen in Waffen, die permanent gegen Israel eingesetzt werden. Jeder Staat der Welt hat das Recht, solche militärische Aggression zu verhindern und zu versuchen, die Nachschublinien eines Feindes zu kappen, der sich selbst als solcher definiert. Die Hamas, andere vom Iran unterstützte Gruppierungen und Fatahnahe Milizen, die die Hamas gewähren ließ, haben seit dem israelischen Rückzug aus Gaza 2005 und vor dem Krieg mehr als 6000 Granaten und Raketen auf Israel abgeschossen. Jeder dieser Angriffe hätte Israel das Recht gegeben, militärisch zu antworten. Israel hat sich jedoch viele Jahre lang auf eine Strategie verlegt, die darauf abzielte, weniger Schaden anzurichten als mit einem echten Krieg. Dazu zählten gezielte Angriffe auf Terrorkommandeure und Kämpfer wie auch eine Kontrolle des Luftraums und der Seegrenze. Fulda behauptet, diese Maßnahmen gäben der Hamas das Recht, das zu tun, was sie ohnehin die ganze Zeit getan hat: israelisches Territorium anzugreifen. Das Gegenteil ist der Fall: Das israelische Vorgehen war eine niedrigschwellige Einhegungsstrategie in einer Situation, in der das Land durchaus das Recht gehabt hätte, weitaus kraftvoller auf die Angriffe der De-facto-Regierung von Gaza zu antworten.
Unrichtig ist auch die Behauptung, ein Stopp des Siedlungsbaus sei Teil der Osloer Verträge gewesen. Natürlich wäre es aber besser gewesen, wenn Israel im Geist der Verträge von Oslo auf die Forcierung des Siedlungsbaus verzichtet hätte. Mit dem Rückzug aus Gaza und einigen Siedlungen der West Bank hat Israel aber bewiesen, dass es zu deren Aufgabe prinzipiell bereit und fähig ist. Zudem befand Israel sich in Verhandlungen mit den moderateren Strömungen der Palästinenser, die noch nicht abgeschlossen, aber auf einem guten Weg waren. In dieser historischen Situation auf ein „Selbstverteidigungsrecht“ der Hamas zu pochen, ist politisch absolut inakzeptabel. Nicht mein Argument – nämlich dass das Verhalten der Hamas die Formel „Land gegen Frieden“ in der israelischen Öffentlichkeit zunehmend unglaubwürdig macht – bringt den Friedensprozess in Gefahr. Es ist ganz im Gegenteil die Argumentation auf der Linie Gerhard Fuldas, die einen Kompromiss immer wieder in Gefahr bringt: Mit dieser Logik wird noch jedes verurteilenswerte Verhalten der Extremisten gerechtfertigt und den Palästinensern das Gefühl vermittelt, dass sie sich nicht auch ihrerseits um einen Frieden bemühen müssen. Schließlich gibt es offenbar nichts, was sie diskreditieren könnte. Welche verheerenden Folgen das Verhalten der Hamas hat, zeigte sich bei den israelischen Parlamentswahlen. Wer Verhandlungen und jede Möglichkeit einer friedlichen Verständigung kategorisch zurückweist, bekommt eben am Ende die israelische Regierung, die er verdient.
Zum Vorwurf der „exzessiven Kriegsführung“ Israels: Ich habe mich in meinen Ausführungen nicht etwa gegen das völkerrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit gewandt, sondern gegen ein in den deutschen Medien weitverbreitetes Laienverständnis der Verhältnismäßigkeit. Fulda schreibt: „Die seriöse Kritik klagt Israel an, bei dieser Prüfung (der Verhältnismäßigkeit, d. A.) systematisch versagt zu haben.“ Tatsächlich hat es an solch „seriöser Kritik“ bisher weitgehend gefehlt. Denn seriöse Kritik würde nicht einfach ungeprüft die palästinensischen Opferzahlen übernehmen. Sie würde auch versuchen, bei der Relation von Zivilopfern und getöteten Kämpfern Vergleichsmaßstäbe in vergangenen oder in gegenwärtigen Kriegen wie beispielsweise im Kosovo, Irak, in Afghanistan oder Sri Lanka zu finden. Diese Relationen müssten dann gemessen werden an den speziellen Bedingungen in Gaza, wo die Hamas die Tatsache ausnutzt, dass das Gebiet zu einem der am dichtesten besiedelten der Welt gehört und wo sie systematisch die völkerrechtlich gebotene Trennlinie von Zivilisten und Kämpfern verwischt hat.
Zuletzt noch zu Michael Walzer, dessen Schriften über den gerechten Krieg Fulda einfach so abtut, als seien die über Jahrhunderte geführten moralischen Erwägungen über gute und schlechte Kriegsgründe, angemessene und unangemessene Kriegsführung nicht die geistige Grundlage, auf der das Völkerrecht errichtet wurde. Gerade die Verhältnismäßigkeit im Völkerrecht, aber auch viele andere mit Kriegen verbundene Klauseln, sind in ihrer Natur so vage und auslegungsbedürftig, dass man ohne die Zuhilfenahme ethischer, historischer, aber auch militärisch-technischer Erwägungen oft nicht weiter kommt. Michael Walzer und andere haben die Theorie des gerechten Krieges als Grundlage moralischer Aussagen über den Krieg aktualisiert, weil sie die kritischen, den Krieg einhegenden Impulse dieser Tradition für wertvoll hielten. Diese haben sie dann den Vertretern der „realistischen Schule“ in Amerika entgegengehalten, die in den Vietnam-Krieg eingetreten waren und diesen mit großer Grausamkeit führten.
Auch die Weiterentwicklung des Völkerrechts nach dem Kosovo-Krieg um das Recht (oder die Pflicht) zur humanitären Intervention ist ohne die moralischen Impulse der von Walzer mitinitiierten Renaissance der „just war theory“ nicht denkbar. Wer je ein Buch von Walzer zur Hand genommen hat, weiß, dass das humanitäre Kriegsvölkerecht und dessen moralisch-ethische Implikationen den Maßstab seines Denkens bilden. Ihn einfach abzutun, weil man sich an der tradierten Begrifflichkeit des „gerechten Krieges“ reibt, zeugt von Unwissen über Walzers Werk und nicht von moralischer Schärfe.
Gerhard Fuldas Argumentation scheint mir typisch für einen weit verbreiteten Empörungsreflex in nah-östlichen Dingen, der sich die Argumente so zurichtet, wie es gerade passt. Es ist doch verwunderlich, warum es so schwer ist zu sagen: Die Hamas hat diesen Krieg provoziert und die Menschen von Gaza zu Geiseln ihrer Ideologie und ihrer Kriegsführung gemacht. Aus diesem Grund sind auch die meisten Ziviltoten ihr zuzuschreiben. Nur wer das Offensichtliche anerkennt, ist dann auch glaubwürdig, wenn er die israelischen Verfehlungen kritisiert, die es in diesem Krieg wie im Vorfeld zweifels ohne gegeben hat.
CLEMENS WERGIN hat in Hamburg Islamwissenschaft und Geschichte des Nahen Ostens studiert. Er leitet das Ressort Außenpolitik der Welt-Gruppe.


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